WEG-Verwaltung

Unter dem Begriff Wohnungseigentumsverwaltung (WEG-Verwaltung) versteht man die Verwaltung eines Mehrparteienhauses oder einer Eigentumswohnanlage, in denen die einzelnen Wohnungen durch eine Teilungserklärung in rechtlich unabhängige Eigentumsanteile aufgeteilt sind.

Für die Verwaltung von Mehrparteienhäuser/Eigentumswohnungsanlagen gilt das WEG-Gesetze oder auch Wohnungseigentumsgesetz. Dieses Gesetz regelt die Aufgaben des Verwalters, sowie Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dem gemeinschaftlichen Eigentum.

Nach dem deutschen Wohnungseigentumsgesetz (WEG) kann die Bestellung eines Verwalters „nicht ausgeschlossen werden“, d. h. es muss ein Verwalter bestellt werden, auch wenn nur ein Eigentümer dies verlangt. Ist kein Verwalter bestellt, so „steht die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu“ (§ 21 Abs. 1 WEG), ebenso die Vertretung der Gemeinschaft (§ 27 Abs. 3 Satz 2 WEG).